Gericht – Nord Stream 2 unterliegt der Gasmarkt-Regulierung

25. August 2021, Düsseldorf
Röhren für die Gaspipeline
 - Mukran, APA/dpa

Die umstrittene Ostsee-Gaspipeline Nord Stream 2 muss sich einem Gericht zufolge an die EU-Gasmarkt-Regulierung halten. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies am Mittwoch eine Beschwerde der Projektgesellschaft gegen die Bundesnetzagentur zurück, die die Gasleitung im Bereich des deutschen Hoheitsgebiets regulieren will.

Die Behörde hätte darauf unter bestimmten Voraussetzungen verzichten können, etwa wenn die Röhre zum Stichtag 23. Mai 2019 fertiggestellt worden wäre. Die EU-Regeln sehen unter anderem vor, dass Produktion, Transport und Vertrieb getrennt (Unbundling) sein müssen, Dritten ein Zugang zu der Röhre gewährt wird und die Netzentgelte von der Netzagentur reguliert werden. Die Nord Stream 2 AG kann die Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof anfechten. Die Gasleitung von Sibirien nach Deutschland soll dieses Jahr in Betrieb gehen.

Eine Begründung des Gerichts lag zunächst nicht vor. Die rund 1200 Kilometer lange Röhre ist politisch umstritten. Die USA, die Ukraine und weitere Staaten lehnen sie mit der Begründung ab, sie mache die Abnehmerstaaten abhängig von russischen Erdgaslieferungen. Die in der Schweiz ansässige Projektgesellschaft Nord Stream 2 gehört dem russischen Staatskonzern Gazprom. An der Finanzierung der Röhre beteiligen sich fünf westliche Unternehmen: der Düsseldorfer Versorger Uniper, Wintershall Dea, das österreichische Energieunternehmen OMV und Shell. Die Gesamtkosten werden auf 9,5 Milliarden Euro beziffert, von denen die eine Hälfte Gazprom übernimmt und die andere die europäischen Partner. OMV und Uniper sind nach früheren Angaben mit jeweils bis zu 950 Millionen Euro dabei.

Vor Gericht ging es nicht um die Frage, ob die Pipeline zu Ende gebaut werden darf. Die Nord Stream 2 AG hatte das Gericht angerufen, nachdem die Bundesnetzagentur im Mai 2020 erklärt hatte, die Röhre auf deutschem Hoheitsgebiet nicht von der Regulierung auszuklammern. Das Gericht musste nun klären, ob die nicht vollständig zu Ende gebaute Leitung zu dem Stichtag 2019 doch im Sinne des Gesetzes fertiggestellt war. Der Bundesnetzagentur zufolge bedeutet das Unbundling nicht, dass Gazprom die Pipeline verkaufen muss. Es seien auch andere Maßnahmen, darunter eine getrennte Buchhaltung, möglich.

APA/ag

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