Deutsches Gericht wies Klage zu LNG-Leitung ab

23. Juni 2023, Leipzig
Bau der LNG-Leitung - Westerstede, APA/dpa

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen die LNG-Leitung zwischen Wilhelmshaven und Etzel in Niedersachsen abgewiesen. Die Umwelthilfe hatte das Land verpflichten wollen, die Planung so zu ändern, dass der Betrieb der Leitung ab spätestens 2033 nur noch mit grünem Wasserstoff erlaubt wird. Das sei nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz jedoch unzulässig, entschied das Gericht in Leipzig am Donnerstag.

Die Pipeline verbindet das schwimmende Terminal für Flüssiggas (LNG) in Wilhelmshaven mit dem Speicher Etzel in Ostfriesland. Die 26 Kilometer lange Leitung war im vergangenen Jahr binnen weniger Monate gebaut worden. Dass das Vorhaben so zügig realisiert werden konnte, ermöglichte das LNG-Beschleunigungsgesetz. Das Flüssiggas soll helfen, die Energieversorgung in Deutschland zu sichern und unabhängig von russischen Lieferungen zu machen.

Die Deutsche Umwelthilfe will den Klimaschutz auch in der Energiekrise durchsetzen. Auch dem Verband sei klar, dass es nach dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine eine Gasversorgungskrise gegeben hat, betonte Bundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kramer in der mündlichen Verhandlung. Deswegen stelle man auch die Leitung an sich nicht infrage. „Wir reden hier aber nicht über den nächsten Winter, sondern wir schauen auf einen Übergangszeitraum von zehn Jahren. Da müssen wieder andere Prioritäten in den Vordergrund rücken.“

Beim Verbrauch der Gasmenge, die jährlich durch die Pipeline geleitet werden kann, würden 45 Millionen Tonnen CO2 freigesetzt, so die Umwelthilfe. Das hätte das zuständige Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Niedersachsen bei der Zulassung berücksichtigen müssen. Ein Vertreter des Landes betonte, dass die Behörde die Augen nicht vor den Folgen des Vorhabens verschlossen habe. Allerdings habe es keine rechtliche Grundlage gegeben, auf der das Landesamt die Zulassung des Betriebs mit fossilem Gas hätte beschränken dürfen.

Das sah auch das Bundesverwaltungsgericht so. „Der Beklagte ist zu einer solchen Planergänzung nicht berechtigt“, erklärte der 7. Senat. Das LNG-Gesetz sehe vor, dass der Betrieb von Terminals mit verflüssigtem Erdgas spätestens Ende 2043 einzustellen ist. Das schließe aus, dass eine Behörde in einem Genehmigungsverfahren eine kürzere Frist zur Umstellung auf grünen Wasserstoff bestimmt. Die Treibhausgasemissionen, die beim Verbrauch des Gases entstehen, müssten bei der Zulassung nicht berücksichtigt werden, weil der Bezug zu dem Vorhaben des Leitungsbaus fehle.

Das Importterminal für Flüssiggas in Wilhelmshaven war Ende vorigen Jahres in Betrieb genommen worden. Derzeit laufen die Arbeiten an einer weiteren Transportleitung von Wilhelmshaven zum Speicher Jemgum. Insgesamt sollen bis Ende des Jahres fünf schwimmende Terminals in Betrieb sein: zwei in Wilhelmshaven sowie je eins in Brunsbüttel, Stade und Lubmin.

APA/dpa

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