Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Anträge betreffend Vertriebsverbot fossiler Treibstoffe und steuerliche Begünstigung der Luftfahrt abgewiesen. Bei der ersten Beschwerde, die unter anderem von der Umwelt-NGO Global 2000 eingebracht und vom VfGH abgewiesen wurde, sei das Verwaltungsgericht Wien zu Recht davon ausgegangen, dass Einzelpersonen keinen Anspruch darauf haben, dass der zuständige Minister ein Verkaufsverbot für fossile Treibstoffe und Heizöl verhängt.
Der VfGH hält hierzu zwar fest, dass den Staat grundsätzlich die Pflicht treffen kann, wirksame Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie zum Schutz des Privatlebens und des Eigentums zu ergreifen. Der Gesetzgeber hat jedoch einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, wie er diese sich aus Grundrechten ergebenden Schutzpflichten wahrnimmt, schreibt das Höchstgericht am Mittwoch.
Ein Anspruch auf Erlassung einer Verordnung nach den Schutzbestimmungen der Gewerbeordnung (nach § 69 Abs. 1) könne aus den Grundrechten nicht abgeleitet werden. Vielmehr sei es Aufgabe des Gesetzgebers, zur Erfüllung seiner Schutzpflicht eine Auswahl aus den geeigneten Maßnahmen zu treffen. (E 1517/2022)
Eine Oberösterreicherin wiederum sah die steuerliche Begünstigung in der Luftfahrt im Umsatz- und Mineralölsteuergesetz als verfassungswidrig an. Der Antrag zur Aufhebung der Begünstigung wurde laut Höchstgericht als unzulässig zurückgewiesen. Betroffen seien Unternehmen, nicht Verbraucher, denn die Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts wenden sich an Unternehmer, die steuerbare Umsätze ausführen, während zur Zahlung der Mineralölsteuer ausschließlich Inhaber von Steuerlagern (also von Herstellungs- oder Lagerbetrieben für Mineralöl) verpflichtet sind.
„Als Verbraucherin ist die Antragstellerin von diesen Bestimmungen allenfalls finanziell betroffen; eine solche Betroffenheit reicht aber nicht aus, Verbraucher als Adressaten dieser Bestimmungen anzusehen“, teilte der VfGH dazu mit. Ein Individualantrag auf Normenkontrolle könne aber nur von Personen gestellt werden, an oder gegen die die angefochtene Rechtsvorschrift nach Inhalt und Zweck gerichtet ist. (G 106/2022, G 107/2022, V 140/2022)
APA