Welche Rechte private Stromerzeuger haben

5. Juni 2024

Durch den Boom von PV-Anlagen werden immer mehr private Haushalte zu Produzenten. Sie dürfen ihren Strom in das Netz einspeisen – aber nicht zu jedem Preis.

Private PV-Anlagen zahlen sich im Idealfall gleich zweimal aus: Sofern die PV-Anlage nicht nur zur Deckung des eigenen Bedarfs verwendet werden soll, können Einspeiser den (übrigen) Strom an die Ömag oder einen Stromanbieter ihrer Wahl verkaufen. Bis zuletzt bekamen PV-Anlagen-Eigentümer dafür meist geförderte Preise. Nun ist ein Trend hin zu Marktpreisen und zur Direktvermarktung, zum Beispiel über Energiegemeinschaften, zu beobachten. Aber haben PV-Anlagen-Besitzer eigentlich das Recht, ihren Strom in das Netz einzuspeisen? Und wenn ja: Wie viel Geld müssen sie dafür bekommen?

Grundsätzlich ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Einspeisers mit dem Netzbetreiber und dem Rechtsverhältnis des Einspeisers mit dem Abnehmer (Stromanbieter oder Ömag) zu trennen. Grob gesagt entscheidet die Netzseite über die einspeisbare Menge und der Stromanbieter über den erzielbaren Preis.

Auf der Netzseite wird im Rahmen eines Netzzugangsvertrags zwischen Netzbetreiber und Einspeiser vereinbart, dass eine bestimmte Menge eingespeist werden darf. 2021 wurde in § 17a Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWOG) festgelegt, dass Einspeiser so viel einspeisen dürfen, wie sie ihrerseits aus dem Netz beziehen. Dieses Recht der Einspeiser korrespondiert allerdings mit der Pflicht der Verteilernetzbetreiber, alle Anschlussnehmer diskriminierungsfrei zu behandeln.

Faire Aufteilung

Das heißt, der Netzbetreiber ist angehalten, die verfügbaren Kapazitäten zwischen den Anschlussnehmern fair und verhältnismäßig aufzuteilen. Deshalb dürfte das Recht zur Einspeisung seine Grenze in der technischen Machbarkeit finden. Diese Grenze kann freilich – mitunter durch Kostenbeteiligung des Anschlussnehmers am Netzausbau – nach oben verschoben werden.

Anders als im Verhältnis zu Netzbetreibern haben Einspeiser im Verhältnis zu Energieversorgern, an die der Strom verkauft wird, kein vergleichbares Recht. Zur Abnahme des Stroms ist nur die Ömag verpflichtet – zu einem entsprechend niedrigen Preis –, nicht aber andere Anbieter.

Sache der Vereinbarung

Die Abnahme und Abgeltung der eingespeisten Mengen durch Energieversorger sind damit eine Sache der vertraglichen Vereinbarung und ebenso der vertraglichen Änderung bzw. Beendigung. In dem Zusammenhang gilt es auch zu bedenken, dass die allgemeinen Möglichkeiten zur einseitigen Vertragsanpassung bzw. Änderungskündigung durch Stromanbieter in Österreich derzeit noch nicht vollständig gerichtlich geklärt sind.Das in Österreich bisher nur teilweise umgesetzte Richtlinienrecht der EU sieht vor, dass Kunden als „aktive Kunden“ tätig sein dürfen. Dieser ist zugleich Kunde von Stromanbietern und verfügt über eine bestimmte Einspeiseleistung, die er vermarkten darf, ohne dass ihm dadurch Nachteile erwachsen.

Keine Diskriminierung

Im Entwurf für das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz ist die Rede davon, dass Kunden, die aktive Kunden oder Teilnehmer einer Energiegemeinschaft sind, von Stromanbietern nicht diskriminiert werden dürfen. Tritt die Regelung in Kraft, könnte man die Frage stellen, ob bestimmte Formen von Änderungskündigungen eine Diskriminierung im Sinne einer Schlechterstellung gegenüber anderen Kundengruppen bedeuten. Dies wird aber auf eine Einzelfallentscheidung ohne pauschale Antwort hinauslaufen.

Die Änderungen auf europäischer Ebene bedeuten eine Liberalisierung des Strommarktes. Neben die Paradigmen des Kontrahierungszwangs und der Versorgung mit bestimmten, stabilen Tarifen treten Geschäftsmodelle auf reiner Vertragsbasis mit größerem rechtlichen Spielraum. Sohin zeichnet sich ein Gefälle zwischen verschiedenen Kundengruppen ab. Es besteht die Befürchtung, dass Kundensegmente, die sich nicht anteilig selbst versorgen können, durch verhältnismäßig teurer gewordene Netzentgelte und Strombezugstarife für die Energiewende der Eigenheime und Betriebe aufkommen müssen.

Die geänderten Tarife für PV-Einspeiser erscheinen jedenfalls als Zwischenschritt auf dem Weg zu einem System, in dem Strom nicht mehr zentral verteilt, sondern aus den unteren Ebenen in das Netz fließen wird. Stromanbieter werden ihre Einkaufs- und Verkaufsstrategien vermehrt daran anpassen.

Mirella MariaJohler ist Universitätsassistentin am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck und juristische Mitarbeiterin bei Baker McKenzie Wien.

Der Standard