Strommarktreform. Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz soll die Rechte der Endkunden stärken, bei der Preisgestaltung profitieren aber eher die Stromlieferanten. Sie haben jetzt ein gesetzliches Preisanpassungsrecht – und das ist nicht alles.
Das „Günstiger-Strom-Gesetz“ ist in Kraft, ein Großteil der neuen Regeln ist bereits anwendbar. Ob die Reform halten wird, was der Name verspricht, ist bekanntlich umstritten – sieht man vom Sozialtarif für Haushalte mit geringem Einkommen ab, der ab April gilt.
Freilich ist das nur ein Aspekt von vielen, ebenso wie die vieldiskutierten Änderungen für Einspeiser. In der öffentlichen Debatte bislang weniger beachtet wurde ein anderer Themenbereich: Wie wirken sich die neuen Regeln auf die Rechtsposition von Lieferanten und Kunden und auf die Vertragsgestaltung aus?
Auch da gibt es gravierende Änderungen. Ein erklärtes Ziel der Reform ist es, die Rechte der Endkunden zu stärken., und dazu enthält das Gesetz tatsächlich einige Klarstellungen. Es bringt jedoch auch einen Paradigmenwechsel zugunsten der Stromlieferanten: Diese haben nun erstmals „ein unmittelbares gesetzliches Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte“. Festgelegt ist das in § 21 Abs. 1 ElWG. Einseitige Preisänderungen sind somit auch ohne vertragliche Anpassungsklausel möglich.
Alte Rechtslage umstritten
Aber war das nicht schon bisher so? Tatsächlich wurde die Vorgänger-Regelung, der 2022 eingeführte § 80 Abs. 2a ElWOG, von der E-Wirtschaft zunächst ebenfalls als gesetzliche Ermächtigung für Preisanpassungen ausgelegt. Dem erteilte der OGH jedoch eine Absage: Ein vom ABGB abweichendes „Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor“ im Sinne eines gesetzlichen Preisänderungsrechts bestehe nicht, entschied das Höchstgericht vor rund einem Dreivierteljahr. Für Preiserhöhungen brauche es eben doch einen vertraglichen Änderungsvorbehalt, der auch der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliege (8 Ob 115/24 f).
Das gilt nun definitiv nicht mehr, das Preisanpassungsrecht ist jetzt unmissverständlich im Gesetz verankert. „Stromlieferanten sind volatilen Vorleistungsmärkten ausgesetzt“, heißt es dazu in den Erläuterungen. Um unter diesen Bedingungen langfristige Lieferverträge anbieten zu können, brauche es eine rechtssichere Möglichkeit für Änderungen der Lieferbedingungen und Entgelte.
Ob die Neuregelung aber wirklich Rechtssicherheit bringt? Ein Blick auf die Details lässt da Zweifel aufkommen, von Verbraucherschützern kommt auch bereits massive Kritik. In einer Aussendung des Verbraucherschutzvereins (VSV) ist sogar von möglicher Verfassungswidrigkeit die Rede.
Unbestimmte Gesetzesbegriffe
Worum geht es da konkret? Vor allem um die Voraussetzungen, wann Preiserhöhungen gegenüber Privathaushalten und Kleinunternehmen zulässig sind. Geregelt ist das in § 21 Abs. 3 ElWG. Grundbedingung dafür ist wie bisher, dass ein unbefristeter Vertrag besteht. Darüber hinaus muss die Entgeltänderung in einem angemessenen Verhältnis zu dem dafür maßgeblichen Anlass stehen – auch das ist nicht neu. Beim Versuch, das zu konkretisieren, verwendet der Gesetzgeber jedoch eine Reihe unbestimmter Begriffe. „Das Verhältnis ist jedenfalls angemessen, wenn es im Zeitpunkt der Änderung in Ansehung des Anlasses nicht offenbar unbillig ist, und wenn relativ zum Preis der Deckungsbeitrag (Gewinnmarge) durch die Preiserhöhung nicht wesentlich zugunsten des Lieferanten vergrößert wird“, heißt es da.
Diese Formulierung ist alles andere als klar, und auch die Erläuterungen dazu machen es nicht wirklich besser: „Unbillig“ sei eine Preisänderung dann, „wenn sie treuwidrig erfolgt und für einen sachkundigen und unbefangenen Beobachter die Unrichtigkeit sofort erkennbar ist“. Jedenfalls nicht unbillig sei eine Entgeltänderung, die in einem angemessenen Verhältnis zur Änderung der Großhandelspreise für elektrische Energie steht.
Symmetriegebot aufgeweicht
Letzteres wird kaum jemand anzweifeln. Warum aber eine „Unrichtigkeit“, die man nicht „sofort“ erkennt, keine Rolle spielen soll, erschließt sich nicht wirklich. Dazu kommt, dass das bisherige Symmetriegebot bei der Preisanpassung ebenfalls aufgeweicht wurde: Die alte Regelung sah bei sinkenden Kosten eine Verpflichtung zu entsprechenden Preissenkungen vor. Jetzt gilt das nur noch bei einer „nicht völlig unerheblichen Veränderung“. Oder wenn der Anlass für die zuletzt gültige Preisfestsetzung weggefallen ist. Wobei der Stromlieferant dann sechs Monate Zeit hat, um den Preis zu senken – während er andererseits bei steigenden Kosten den Preis sofort erhöhen kann. Lediglich mehrere Erhöhungen knapp hintereinander schließt das Gesetz aus: Seit dem Lieferbeginn oder nach Wirksamkeit der vorangegangenen Entgeltänderung müssen mindestens sechs Monate vergangen sein.
Eine Entgeltsenkung ist zudem nur insoweit durchzuführen, als der Anlass für die Entgeltänderung „ansonsten zu einer nicht unwesentlichen Veränderung des Deckungsbeitrages in Relation zum Preis führen würde“, für Entgelterhöhungen gilt das allerdings genauso. Zumindest in diesem Punkt bleibt es also bei der Symmetrie. Bis zu welcher Grenze Veränderungen des Deckungsbeitrags als unwesentlich gelten, könnte aber des Öfteren zur Streitfrage werden.
Beim VSV kritisiert man unter anderem die zahlreichen unbestimmten Gesetzesbegriffe. Die Regelung sei unverständlich, gleichheitswidrig und unsachlich, das mache sie verfassungs- und unionsrechtswidrig. „Wir sehen diese Punkte sehr kritisch und prüfen, ob im Sinne des Konsumentenschutzes ein Rechtsmittel dagegen möglich ist“, sagt VSV-Obfrau Daniela Holzinger zur „Presse“.
Dass nur „unbillige“ Preiserhöhungen laut Gesetz auf eine angemessene Erhöhung reduziert werden, führe de facto dazu, dass der Unternehmer eben doch bei jeder Preisänderung seine Gewinnmarge erhöhen könne. Hier habe die Politik ein „zu offenes Ohr“ für die Energiewirtschaft zulasten der Konsumenten gehabt, meint Holzinger. Auch dass der Stromlieferant nun nicht mehr bereits bei Vertragsabschluss offenlegen muss, aus welchen Gründen Preiserhöhungen stattfinden können, sehen die Verbraucherschützer kritisch.
Lexikon:Stromlieferanten kommt laut § 21 Abs. 1 ElWG ein unmittelbares gesetzliches Recht auf Änderung der Lieferbedingungen und Entgelte zu. Dieses kann vertraglich konkretisiert oder abbedungen werden. Auch Mechanismen wie z. B. Indexklauseln oder Preisgleitklauseln nach einer Festpreisperiode können weiterhin vereinbart werden.
Von Christine Kary
Die Presse



