
Auch bei einer indexbasierten Preisanpassung steht Gas-Kundinnen und -Kunden ein Widerspruchsrecht zu. Das stellte das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) Wien klar, nachdem der Verein für Konsumenteninformation (VKI) eine Musterklage gegen den Energielieferanten goldgas eingebracht hatte. Dieser hatte eine indexbasierte Gaspreiserhöhung mit 1. Jänner 2023 angekündigt und dabei kein Widerspruchsrecht vorgesehen.
Das Recht auf Widerspruch hätte zur Folge, dass Kundinnen und Kunden bis zum drei Monate nachfolgenden Monatsletzten zu den alten, günstigeren Preisen weiterbeliefert werden müssen, und damit etwa genug Zeit für die Suche nach einem neuen Anbieter hätten, führte der VKI in einer Aussendung am Mittwoch aus. Goldgas habe seinen Kunden in der Mitteilung zur Preiserhöhung ab Jänner 2023 kein Recht auf Widerspruch eingeräumt, da das Unternehmen der Ansicht gewesen sei, ein solches sei nicht gesetzlich vorgesehen.
Nachdem goldgas einen Widerspruch nicht akzeptiert hatte, brachte der VKI eine Musterklage ein und bekam recht. Laut BGHS handelte es sich bei der Preiserhöhung durch goldgas um eine „Änderung des vertraglich vereinbarten Entgelts“ gemäß dem Gaswirtschaftsgesetz, Konsumentinnen und Konsumenten stehe daher auch das Widerspruchsrecht zu. Das Urteil ist rechtskräftig.
„Das Urteil zeigt: Bei jeder Preisänderung sind die Schutzbestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes einzuhalten“, sagte VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller laut Aussendung.
APA