Energieanbieter wollte Wechselplattform ausschließen – OGH sagte Nein

5. November 2020, Wien

Energieversorger sind mit Plattformen, die für Kunden den Wechsel zum jeweils billigsten Anbieter durchführen, naturgemäß nicht glücklich. Ein Stromlieferant hat sich gegen das 2018 gegründete Portal Energy Hero gewehrt: Er wollte seine besonders günstigen Online-Tarife für Kunden von Energy Hero sperren. Es kam zum Gerichtsstreit, den aber großteils die Plattform gewann. Energy Hero gehört u. a. Ex-Kanzler Christian Kern (SPÖ) und dessen Ehefrau Eveline Steinberger-Kern.

Steinberger-Kern ist auch Geschäftsführerin der Digital Hero GmbH, wie die Firma laut Firmenbuch heißt. Auch der prominente Bauunternehmer Hans-Peter Haselsteiner ist mit dabei. Mehr als 61 Prozent gehören der ZMH GmbH, die wiederum im Eigentum der Haselsteiner Familien-Privatstiftung steht. Im Vorstand dieser Stiftung sitzt ein weiterer früherer SPÖ-Kanzler, Alfred Gusenbauer. Weitere Eigentümer von Energy Hero sind die Blue Minds Solutions GmbH sowie die The Blue Minds Company GmbH, hinter der beide u. a. das Ehepaar Kern/Steinberger-Kern steht. Mit dabei – bei der Blue-Minds-Gruppe – ist auch Ex-Verbund-Manager Bernhard Raberger; Kern war früher ebenfalls Vorstand beim börsennotierten teilstaatlichen Verbund.

In dem Gerichtsstreit hatte der Stromanbieter gegen Energy Hero eine einstweilige Verfügung beantragt. Energy Hero sollte untersagt werden, stellvertretend für Kunden die günstigen Online-Tarife abzuschließen. Die Online-Tarife standen laut Tarifbedingungen nämlich Kunden nur bei höchstpersönlichem Abschluss zur Verfügung, wie die Anwaltskanzlei von Energy Hero, Dorda, sowie auch die „Presse“ (Donnerstag) berichteten. Zudem musste im Zuge der Ummeldung per Häkchen bestätigt werden, dass kein Stellvertreter einschreitet.

Diese Praxis ist jedoch unzulässig, entschied nun der Oberste Gerichtshof (OGH). Energy Hero hatte argumentiert, dass es für den Endkunden gröblich benachteiligend sei, dass er den Vertrag höchstpersönlich abschließen muss und dass dies auch auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Konkurrenten durchschlage. Der OGH hat das laut Anwaltskanzlei bestätigt und das Sicherungsbegehren des Energieanbieters abgewiesen.

Der Ausschluss von Stellvertretern benachteiligt den Kunden nach Ansicht des Höchstgerichts tatsächlich gröblich. „Der Rechtsverstoß wirkt absolut und hindert daher den Energieanbieter, sich gegenüber Energy Hero als Vertreter auf den rechtswidrigen Vertreterausschluss zu berufen“, erläuterten die Dorda-Anwälte. Es war also nicht unlauter, sich nicht an die Ausschlussklausel zu halten.

In einem von fünf Punkten ist Energy Hero im Lauf der drei Instanzen aber unterlegen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien entschied, dass Energy Hero bei Preisvergleichen darauf hinzuweisen hat, dass allenfalls noch nicht ausbezahlte oder gutgeschriebene Neukundenvergünstigungen des derzeitigen Versorgers nicht berücksichtigt werden. Diesen Punkt ließ Energy Hero laut Anwaltsbüro unbekämpft und verpflichtete sich im Zuge des Hauptverfahrens auch in einem Vergleich zu dem Hinweis.

Energy Hero führt für Kunden auf Basis einer Vollmacht jährlich den Wechsel zum jeweils günstigsten Anbieter durch. Die Kunden zahlen dafür eine erfolgsabhängige Servicegebühr. Provisionen von den Energiefirmen bekommt das Portal nicht.

APA

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