Viel Kritik an der Novelle zur Umweltverträglichkeitsprüfung

19. September 2022, Wien
Kritik an UVP-Novelle - Loosdorf, APA/THEMENBILD

Heute, Montag, endet die Begutachtungsfrist für die Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G). Die Gesetzesüberarbeiten soll einen schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien ermöglichen. So sollen Windräder künftig gebaut werden können, auch wenn eine Energieraumplanung auf Landesebene fehlt. Dass der Erneuerbaren-Ausbaus schneller gehen muss, darüber herrscht in den Stellungnahmen Einigkeit. An Kritik zur Ausgestaltung der Novelle mangelt es dennoch nicht.

Die Novelle sieht unter anderem vor, dass in Bundesländern, in denen es keine Energieraumpläne gibt, Gemeinden über die Errichtung einer Anlage entscheiden dürfen. Das UVP-Verfahren prüft die Eignung des Standortes, im Rahmen dessen wird auch die Zustimmung der Gemeinde eingeholt. Liegt ein Energieraumplan vor, dann ist nur in den dort ausgewiesenen Zonen (etwa für Windkraft oder Photovoltaik) keine Widmung mehr erforderlich. Zudem sollen Doppelprüfungen im UVP-Verfahren vermieden werden. So soll etwa das Landschaftsbild im UVP-Verfahren nicht nochmals geprüft werden, wenn es in der Festlegung der entsprechenden Zonen bereits eine Prüfung gab.

Die UVP-Verfahren sollen schneller und effizienter werden. Hierzu wird Vorhaben für die Energiewende künftig ein hohes öffentliches Interesse zugesprochen. Das bringt mit sich, dass Beschwerden keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Zudem sollen Projektwerber für Ausgleichsflächen, die in der Genehmigung vorgesehen sind, auch einen finanziellen Ausgleich leisten können. Auch der Bodenversiegelung will Energieministerin Leonore Gewessler (Grüne) den Kampf ansagen: Wenn möglich, sollen zuerst bereits versiegelte Flächen genutzt werden.

Zu dem Entwurf von Gewessler gingen bis Montagmorgen über 30 Wortmeldungen von Sozialpartnern, Umweltorganisationen, Ministerien, Länderverwaltungen und einzelnen Unternehmen ein. Die Kritikpunkte reichten von Ineffizienzen im Verfahren über mangelnde Ressourcen zur Umsetzung bis hin zu überschießenden Genehmigungskriterien. Von mehreren Seiten positiv bewertet wurde dagegen die Besserstellung von Bürgerinitiativen als Partei auch im vereinfachten Verfahren.

Das Fehlen von dem UVP-Verfahren vorgelagerten Planungsebenen und mündlichen Vor-Verhandlungen ist ein Kritikpunkt. Diese wären wichtig, um Konflikte, die oft erstmals im UVP-Verfahren aufkämen, schon im Vorfeld lösen zu können, schreibt unter anderem die Arbeiterkammer. Klimaschutzfragen wie zu indirekten CO2-Emissionen oder Bodenschutz ließen sich nur bedingt im Rahmen des UVP-Verfahrens klären. „Sinnvollerweise müssen sie vielmehr auf vorgelagerten Planungsebenen in die dort zu treffenden Planungsentscheidungen einfließen,“ so die Kammer. Genau an diesen Ebenen mangle es aber nach wie vor, der Gesetzesentwurf biete hierfür keine Lösung.

In eine ähnliche Kerbe schlägt das Wirtschafts- und Arbeitsministerium von Martin Kocher (ÖVP), das die „neuen und für den Projektwerber aufwändig nachzuweisenden Genehmigungskriterien“ zu CO2-Emissionen und zum Bodenschutz kritisch betrachtet. Es sei „überschießend und der Rechtssicherheit nicht dienlich“ diese Probleme im Rahmen des UVP-Verfahrens lösen zu wollen. Explizit als positiv bewertet werden jedoch die Vermeidung von Doppelprüfungen beim Landschaftsbild sowie die Bestimmungen für Verfahrensbeschleunigung.

Mangel beim Personal bei Behörden und Gerichten ist ein weiterer Kritikpunkt. Es sei nach wie vor unklar, wann die Ressourcenausstattung verbessert werden soll, stellt die AK fest. Die Problematik wird auch vom ÖVP-geführten Bildungsministerium angesprochen, das im Zuge der Neuerungen – bei denen auch Senkungen der Schwellenwerte für ein UVP-Verfahren vorgesehen sind – von deutlich mehr Verfahren ausgeht als in der Vergangenheit.

Die geplante Möglichkeit der Ausgleichszahlungen für Projektwerber lehnt die AK ab. Eine solche Maßnahme würde „unweigerlich zu einer Vernachlässigung der primären Pflicht zur Vermeidung bzw. Minderung von Eingriffsfolgen“ führen, schreibt die Kammer. Auch die Umweltbewegungs-Allianz Ökobüro stößt sich an den Plänen für die Ausgleichsmaßnahmen. Die Möglichkeit einer Kompensation mit Geld widerspreche den EU-rechtlichen Voraussetzungen und sei daher abzulehnen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuschaffen ist dem Ökobüro ebenfalls ein Dorn im Auge. „Die Aushöhlung dieses Instruments ist angesichts der betroffenen, oft hochsensiblen Ökosysteme höchst problematisch. Denn viele Eingriffe sind dort mit massiven Schäden verbunden, die im Nachhinein nicht mehr wiedergutzumachen sind, auch wenn eine Entscheidung im Nachhinein aufgehoben wird“, schreibt die Organisation.

Dass Projekten für die Energiewende künftig ein hohes öffentliches Interesse zugesprochen wird, wird in mehreren Stellungnahmen als problematisch eingestuft. Eine solche Verankerung im Gesetz suggeriere eine Hierarchie zwischen Klima und Biodiversität und könnte den Konflikt zwischen diesen beiden Interessen nicht entschärfen, so das Ökobüro. Auch in einer dem Gesetzesentwurf vorgelagerten UVP-Arbeitsgruppe sei man zu dem Schluss gekommen, dass dieser Interessenskonflikt nicht im Rahmen des UVP-Verfahrens gelöst werden könne. Auch das Landwirtschaftsministerium (ÖVP) weist in seiner Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass ein „hohes öffentliches Interesse“ der Energiewende „anderen öffentlichen Interessen auch nicht a priori übergeordnet“ und weiter eine Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen nötig sei.

Auch die österreichischen Umweltanwälte und Anwältinnen kritisieren in einer gemeinsamen Stellungnahme, der UVP-Entwurf verabsäume eine ausgewogene Abwägung zwischen Energiewende und Naturschutz sowie Schutz der Biodiversität.

Dass Gemeinden über die Aufstellung von Windrädern entscheiden sollen, wenn es keine Raumplanung gebe, verletze nicht nur Landeskompetenzen und sei deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, Gemeinden stünden auch unter hohem finanziellen Druck und seien dadurch leichter beeinflussbar. Auch die Bevorzugung einer bestimmten Energieerzeugungsform könne verfassungsrechtlich bedenklich sein. Daher sollte diese Möglichkeit gestrichen werden, meinen die Umweltanwaltschaften.

APA

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