AK-Klage wegen Energiekostengutscheins abgewiesen

19. Dezember 2023, Bregenz/Wien
Kein Gutschein ohne Stromzähler
 - Bremen, APA/dpa

Das Bezirksgericht Feldkirch hat eine von einer Vorarlbergerin eingebrachten Klage gegen die Republik Österreich wegen des Energiekostengutscheins in erster Instanz abgewiesen. Die Arbeiterkammer Vorarlberg (AK), die die Frau unterstützt, beurteilt die Entscheidung des Gerichts als falsch. Es wurde Berufung eingelegt und ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht, informierte die AK am Dienstag in einer Aussendung.

Am 9. April 2022 trat der Gutschein per Energiekostenausgleichsgesetz 2022 (EKAG 2022) in Kraft. An jede Adresse in Österreich wurde ein 150-Euro-Gutschein versendet, um die Haushalte wegen der gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Um diesen einlösen zu können, durfte man eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten und musste über einen Energieliefervertrag, also über einen Stromzähler, verfügen. Wer zwar einen Haushalt, aber keinen Stromzähler hat, etwa weil seine Stromkosten mittels Subzähler bzw. über die Betriebskosten abgerechnet werden, blieb außen vor.

Genau um einen solchen Fall handelt es sich bei der klagenden Frau. Sie führt zwar einen eigenen Haushalt, hat aber keinen eigenen Stromzähler. Die Klage sieht im Energiekostenausgleichsgesetz (EKAG 2022) eine gleichheits- und somit verfassungswidrige Differenzierung zwischen Haushalten mit und ohne eigenem Zählpunkt und Liefervertrag. Österreichweit geht die AK von mindestens 760.000 betroffenen Haushalten aus.

Das Bezirksgericht Feldkirch wies die Klage ab. Laut Ansicht des Gerichts wäre die Frau nach den Bestimmungen des ElWOG (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010) verpflichtet gewesen, in ihrer Wohnung einen eigenen Stromzähler zu installieren und somit auch einen eigenen Stromliefervertrag abzuschließen. Hätte sie das getan, wären ihr die 150 Euro zugestanden. Aus dem EIWOG könne keine Verpflichtung abgeleitet werden, dass jeder Endverbraucher über einen eigenen Zähler und Stromliefervertrag verfügen müsse, argumentierte hingegen die AK. Ansonsten würden etwa alle Bewohner eines Studentenheims oder einer betreuten Einrichtung in einem rechtswidrigen Zustand leben.

„Das Gericht hat auch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht die Eigentümerin des Hauses bzw. der Wohnung ist, in der sie lebt“, so die AK. Allein schon deswegen hätte sie nicht ohne weiteres Umbauarbeiten vornehmen dürfen, deren Kosten mit 70.000 Euro beziffert wurden. Mit dem Hauptargument der Klage, dass das EKAG 2022 eine gleichheits- und somit verfassungswidrige Differenzierung zwischen Haushalten mit und ohne eigenem Zählpunkt und Liefervertrag vorsehe, habe sich das Gericht gar nicht auseinandergesetzt, so die AK.

Die Klägerin habe deshalb eine Berufung gegen das Urteil aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht. Die nächsthöhere Instanz ist das Landesgericht Feldkirch. Gleichzeitig mit der Berufung wurde aber auch ein Antrag beim VfGH eingebracht. Das Höchstgericht soll klären, ob beim EKAG 2022 eine unsachliche und verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt. Man könne davon ausgehen, dass das Landesgericht Feldkirch die Entscheidung des VfGH abwarten werde, hieß es.

APA

Ähnliche Artikel weiterlesen

Zweites Leben für Autobatterien – Restlebensdauer am Grazer Prüfstand

2. Mai 2024, Graz
Jörg Moser und Christian Ellersdorfer vom Institut für Fahrzeugsicherheit der TU Graz
 - Graz, Lunghammer/TU Graz

Energie AG investiert in Windkraft in Slowenien

2. Mai 2024, Linz
Österreichische Investition in Windkraft in Slowenien
 - Rostock, APA/dpa Symbolbild

Tag fossiler Abhängigkeit: Erneuerbare Energie aufgebraucht

2. Mai 2024, Wien/St. Pölten
Nutzung der Windkraft hat noch Luft nach oben
 - Bad Berleburg, APA/dpa

Vattenfall steigerte Gewinn um über 40 Prozent

30. April 2024, Stockholm
Aufwind wegen höherer Strompreise und gesteigerter Stromerzeugung
 - Stockholm, APA/AFP/TT News Agency